Neuregelung der Maskenpflicht im ÖPNV seit dem 18.1.2021
19. 01. 2021
- Grundsätzlich und allgemein gilt in Bayern weiterhin, daß zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muß. Wenn dies nicht möglich ist, muß eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.
- Abweichend hiervon gilt im öffentlichen Personennahverkehr und im freigestellten Schülerverkehr für Fahrgäste generell die Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) zu tragen, d.h. unabhängig davon ob die Mindestabstände eingehalten werden können oder nicht. Dies gilt auch bei Benutzung der Einrichtungen (z.B. beim Warten an der Haltestelle).
- Für das Kontroll- und Servicepersonal (z.B. Fahrausweisprüfer) ändert sich nichts, d.h. es besteht wie bisher die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen (einfache Maskenpflicht).
- Diese einfache Maskenpflicht gilt auch weiterhin für Fahrgäste zwischen dem 6. und 15. Geburtstag.
- Speziell und neu gilt seit 18.1.2021 im öffentlichen Personennahverkehr und im freigestellten Schülerverkehr für alle Fahrgäste ab dem 15. Geburtstag die Verpflichtung, eine FFP2-Maske (oder mindestens gleichwertig) zu tragen.
- Für das Fahrpersonal gibt es keine Maskenpflicht.
- Das Fahrpersonal weist die Fahrgäste auf die geltenden Regelungen hin. Sie finden dazu auch ein Plakat zum Download.