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Neuregelung der Maskenpflicht im ÖPNV seit dem 18.1.2021

19. 01. 2021
  1. Grundsätzlich und allgemein gilt in Bayern weiterhin, daß zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muß. Wenn dies nicht möglich ist, muß eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.
  2. Abweichend hiervon gilt im öffentlichen Personennahverkehr und im freigestellten Schülerverkehr für Fahrgäste generell die Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) zu tragen, d.h. unabhängig davon ob die Mindestabstände eingehalten werden können oder nicht. Dies gilt auch bei Benutzung der Einrichtungen (z.B. beim Warten an der Haltestelle).
  3. Für das Kontroll- und Servicepersonal (z.B. Fahrausweisprüfer) ändert sich nichts, d.h. es besteht wie bisher die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen (einfache Maskenpflicht).
  4. Diese einfache Maskenpflicht gilt auch weiterhin für Fahrgäste zwischen dem 6. und 15. Geburtstag.
  5. Speziell und neu gilt seit 18.1.2021 im öffentlichen Personennahverkehr und im freigestellten Schülerverkehr für alle Fahrgäste ab dem 15. Geburtstag die Verpflichtung, eine FFP2-Maske (oder mindestens gleichwertig) zu tragen.
  6. Für das Fahrpersonal gibt es keine Maskenpflicht.
  7. Das Fahrpersonal weist die Fahrgäste auf die geltenden Regelungen hin. Sie finden dazu auch ein Plakat zum Download.